Begriffe und Definitionen
Mensch: (Mann/Weib)
Der Mensch (Mann/Weib) ist nicht sein Foto, nicht sein Spiegelbild, nicht seine Geburtsurkunde / Geburtsschein / Heimatschein, nicht sein Pass, nicht sein Personalausweis, nicht sein Führerausweis oder sonstige Ausweise, sondern er hat (besitzt) diese Dokumente, Fotos und/oder Spiegelbilder. Fotos und/oder Spiegelbilder können nichts über den Menschen (Mann/Weib) aussagen, sie können höchstens zeigen, wie der Mensch (Mann/Weib) zum Zeitpunkt der Fotoaufnahme ausgesehen hat. Diese Dokumente, Fotos und/oder Spiegelbilder sind einfach nur bedrucktes Papier/Plastik, unter keinen Umständen der Mensch. (Mann/Weib) Der Mensch (Mann/Weib) ist und bleibt der Mensch, (Mann/Weib) so wie ein Apfel nicht plötzlich eine Zitrone sein kann. Nur weil wir einen Ausweis erwerben, sind wir nicht der Ausweis. Wir werden auch nicht zu einer Kartoffel, nur weil wir solche erwerben.
Person:
(lat. persona = die Maske, Rolle und Stellung des Schauspielers) Person ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Eine Person ist immer eine Sache, die im Sachrecht (in Sachen) verwaltet wird. Wichtig: Eine Person, ob natürliche oder juristische Person hat nichts mit einem lebenden Wesen zu tun!
Natürliche Person:
Natürliche Person ist der Mensch und zwar von der Vollendung seiner Geburt bis zu seinem Tod. Quelle: Vahlen Jura – Juristisches Wörterbuch. Die natürliche Person wird bei der Geburt vom Staat herausgegeben (Geburtsurkunde/ Geburtenschein) und ist rechtsfähig und prozessfähig, aber im Kartellgebiet der juristischen Personen nicht geschäftsfähig. Es ist unmöglich ein geschäftliches Angebot ohne Reisepass/ Personalausweis/ Sozialversicherungsnummer (juristische Person) wahrzunehmen. Die korrekte Schreibweise der natürlichen Person ist genau so wie in der Geburtsurkunde und/oder Geburtenschein und/oder Heimatschein.
Juristische Person:
Juristische Person sind qualifizierte Personenvereinigungen, Körperschaften und Anstalten oder Vermögen, denen der Gesetzgeber das Recht der Persönlichkeit zuerkennt und ihnen damit die Stellung eines Rechtssubjekts einräumt; Art. 52 ff. ZGB. Quelle: Metzger – Juristisches Wörterbuch.
Juristische Person/Personen für den Wertpapierhandel:
Bevor ein Wertpapierhandel stattfinden kann, muss die Firma, die ein Wertpapier-Handels-Angebot macht überprüfen, ob die Firma, an die das Angebot gerichtet ist, solvent (zahlungsfähig) ist oder nicht. Wenn der Wertpapierhandel mit einer insolventen (zahlungsunfähigen ) Firma getätigt wird, haftet die Firma, die das Angebot herausgegeben hat, für alle Folgeschäden die daraus entstehen. Da alle “Staaten” Bankrott sind, (siehe HJR 192) sind auch alle vom “Staat” erschaffenen juristischen Personen insolvent. Mit dem Anschreiben von juristisch unbestimmten Personen wird versucht, durch Täuschung die Haftung für alle Folgeschäden auf uns Menschen zu verschieben. Die Schreibweise der juristischen Person/Personen für den Wertpapierhandel (unbestimmte/verschleierte juristische Person/Personen) sind nicht identisch mit der Schreibweise wie im Reisepass und/oder Personalausweis.